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Markenverletzung durch Originalware

Markenhersteller gehen verstärkt gegen Grauimporte vor


Händler haben nicht nur darauf zu achten, dass ihre angebotenen Waren keine Plagiate, also Fälschungen oder Nachahmungen, von Original-Markenwaren sind. Jeder Händler hat auch sicherzustellen und trägt dafür die rechtliche Verantwortung, dass angebotene Original-Markenwaren auch vom Markenhersteller und Markeninhaber für den EU-Markt freigegeben sind. Wird nicht für den EU-Markt freigegebene Markenware angeboten, stellt dies eine Markenverletzung nach § 14 Markengesetz dar. Der Markeninhaber kann Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft nötigenfalls im Klageverfahren geltend machen. Der Markeninhaber hat sogar das Recht nach § 18 Markengesetz, die Vernichtung seiner Original-Markenware zu verlangen, wenn diese ohne seine Zustimmung in den EU-Markt in Verkehr gebracht wurde.

Hintergrund dieser Problematik ist der „Grauimport“ oder „Parallelimport“ von Markenware von außerhalb der EU. Markenhersteller bieten ihre Originalwaren in verschiedenen Regionen und Ländern der Welt, oftmals zu unterschiedlichen Preisen an. Begründet werden diese unterschiedlichen Preise teilweise mit abweichenden Wettbewerbssituationen, veränderten Marktpreisniveaus und steuerlichen Rahmenbedingungen, aber auch mit unterschiedlichen regionalen Marketingstrategien. Durch den Grauimport wird versucht, diese unterschiedlichen Preisniveaus auszunutzen, sodass günstige Original-Markenware außerhalb der EU eingekauft und in die EU importiert wird. Dies ist aber immer dann rechtlich unzulässig, wenn dies nicht mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt und sich dessen Markenrecht für die EU nicht nach § 24 Markengesetz erschöpft hat. Bei Grauimporten von außerhalb der EU ist hiervon regelmäßig auszugehen.

Dabei kommt es nicht darauf an, wo etwa eine Markenware hergestellt ist oder sich der Sitz des Markenherstellers befindet. Sogar ein in Deutschland oder der EU hergestelltes Markenprodukt kann eine Markenverletzung darstellen, nämlich dann, wenn es sich um einen unzulässigen Re-Import handelt. Maßgeblich ist allein, ob das Markenprodukt mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht wurde oder nur für einen außereuropäischen Markt freigegeben ist.

In der Praxis besteht für einen Händler kaum eine Möglichkeit, allein anhand der Ware zuverlässig zu überprüfen, ob diese tatsächlich für den EU-Markt vorgesehen und freigegeben ist. Jedenfalls besteht keine Verpflichtung des Markenherstellers dazu, dies auf dem Produkt selbst anzugeben. Auch die Angabe etwa eines technischen Prüfsiegels für die EU lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass die Ware zum Verkauf in der EU freigegeben ist.
Letztgültig kann häufig nur der Markenhersteller selbst anhand der Chargen- oder Produktkennung Auskunft darüber geben, ob es sich um eine für die EU zugelassene Markenware handelt.

Der Autor: Rainer Wunderlich,
Patent- und Markenanwalt,
zugelassener Vertreter beim EU-Markenamt. E-Mail:
wunderlich@weber-heim.de

Die Markenhersteller gehen immer stärker gegen derartige unzulässige Grauimporte vor. Sowohl bei Großhändlern als auch bei Einzelhändlern werden insbesondere bei „verdächtigen“ Angeboten Probekäufe durchgeführt. Wird tatsächlich eine für die EU nicht freigegebene Ware festgestellt, so können sich für den betroffenen Händler ganz erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen ergeben.

Im Hinblick darauf ist es für jeden Händler wichtig, seine Waren nur von zuverlässigen Bezugsquellen zu beschaffen. In jedem Fall sollte die Freigabe der Ware für die EU von dem Vorlieferant ausdrücklich zugesichert werden. Eine solche Zusicherung entbindet einen Händler zwar nicht von seinen rechtlichen Verpflichtungen, erlaubt jedoch einen Vorlieferanten hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen in Regress zu nehmen. Dies hat allerdings nur einen wirtschaftlichen Wert, wenn ein Händler seinen Vorlieferanten tatsächlich in Regress nehmen kann. Dies kann etwa dann problematisch sein, wenn der Vorlieferant im Ausland sitzt, was eine Durchsetzung von Regressansprüchen erheblich erschweren oder gar unmöglich machen kann. Auch ist darauf zu achten, ob der Vorlieferant nach einiger Zeit noch greifbar ist, also nicht nur kurzfristig existiert oder die Gefahr einer Insolvenz besteht.

Die höchste Sicherheit vor unzulässigen Grauimporten bieten zweifelsohne die anerkannten Distributoren der Markenhersteller sowie eingesessene Großhändler. Insgesamt sollten Händler immer dann höchste Vorsicht walten lassen, wenn Markenware erheblich unterhalb des üblichen Preisniveaus und insbesondere von nicht näher bekannten Vorlieferanten angeboten wird.

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