Markenverletzung durch Originalware
Markenhersteller gehen verstärkt gegen Grauimporte vor
Händler haben nicht nur darauf zu achten, dass ihre angebotenen Waren keine Plagiate, also Fälschungen oder Nachahmungen, von Original-Markenwaren sind. Jeder Händler hat auch sicherzustellen und trägt dafür die rechtliche Verantwortung, dass angebotene Original-Markenwaren auch vom Markenhersteller und Markeninhaber für den EU-Markt freigegeben sind. Wird nicht für den EU-Markt freigegebene Markenware angeboten, stellt dies eine Markenverletzung nach § 14 Markengesetz dar. Der Markeninhaber kann Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft nötigenfalls im Klageverfahren geltend machen. Der Markeninhaber hat sogar das Recht nach § 18 Markengesetz, die Vernichtung seiner Original-Markenware zu verlangen, wenn diese ohne seine Zustimmung in den EU-Markt in Verkehr gebracht wurde.
Hintergrund dieser Problematik ist der „Grauimport“ oder „Parallelimport“ von Markenware von außerhalb der EU. Markenhersteller bieten ihre Originalwaren in verschiedenen Regionen und Ländern der Welt, oftmals zu unterschiedlichen Preisen an. Begründet werden diese unterschiedlichen Preise teilweise mit abweichenden Wettbewerbssituationen, veränderten Marktpreisniveaus und steuerlichen Rahmenbedingungen, aber auch mit unterschiedlichen regionalen Marketingstrategien. Durch den Grauimport wird versucht, diese unterschiedlichen Preisniveaus auszunutzen, sodass günstige Original-Markenware außerhalb der EU eingekauft und in die EU importiert wird. Dies ist aber immer dann rechtlich unzulässig, wenn dies nicht mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt und sich dessen Markenrecht für die EU nicht nach § 24 Markengesetz erschöpft hat. Bei Grauimporten von außerhalb der EU ist hiervon regelmäßig auszugehen.